Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 115 Direktanspruch
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 1.643
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2023 – IV ZR 133/21(Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG)Zitiert von 4
- OLG Köln, 23.10.2024 – 16 U 139/23
- LG Hamburg, 08.03.2024 – 337 O 64/23
- BGH, 15.02.2023 – IV ZR 312/21Rechtsschutz für Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen BerufshaftpflichtversichererZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 04.01.2024 – 8 U 3/22Zitiert von 4
- OLG Zweibrücken, 13.08.2014 – 1 U 71/12Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 30.06.2026 – 3 O 193/25
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 10 U 14/26
- AG Köln, 06.05.2026 – 272 C 148/25
1.643 Entscheidungen zu § 115 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/115#abs-1 (1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/115#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.